Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: Februar 2012

 

I. Allgemeines


Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der as systems GmbH (nachfolgend as systems genannt). Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

II. Vertragsinhalt

 

  1. Die Angebote der as systems sind freibleibend.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und Zeichnungen/Abbildungen enthaltenen Angaben sind unverbindlich.
  3. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der as systems. Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot maßgeblich.
  4. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der as systems.
  5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwicklungsplanungen und allen anderen Unterlagen behält sich die as systems alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung der as systems nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Liefer- und Leistungsfristen

 

  1. Termine und Fristen für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von as systems ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die Liefer- und Leistungsfristen werden angemessen verlängert, wenn
    • der Auftraggeber nicht rechtzeitig Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben/Zustimmungen, erforderliche Informationen und Angaben liefert, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    • die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, behördlich angeordnete Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von as systems nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist.
  3. Die Frist gilt als eingehalten,
    • bei Lieferungen und Leistungen mit Montage mit Beginn der Montagearbeiten,
    • bei Lieferungen und Leistungen ohne Montage mit Übergabe an den Transporteur/Spediteur,
    • in allen anderen Fällen mit der Anzeige der Fertigstellung/Bereitstellung.
  4. Die as systems ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  5. Für Entschädigungsansprüche jeglicher Art des Auftraggebers in Fällen verspäteter Lieferungen oder Leistungen, auch nach Ablauf einer der as systemsgesetzten angemessenen Nachfrist, haftet as systems gemäß X.

 

IV. Gefahrübergang und Abnahme

 

  1. Die Gefahr geht mit Abnahme gemäß den nachfolgenden Absätzen auf den Auftraggeber über.
  2. Die Abnahme erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, bei vereinbarter Versendung durch Übergabe an den Transporteur/Spediteur oder durch Mitteilung der Fertigstellung/Bereitstellung.
  3. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er diese ablehnt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung den Gegenstand abholt oder wenn er bei Übergabe keine Zahlung leistet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

V. Transportversicherung

 

Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Ware die mittels Transporteur/Spediteur versandt wird, wird auf Kosten des Auftraggebers zum Neuwert versichert. Erfolgt die Abholung der Ware durch den Kunden oder im Auftrag des Kunden, verpflichtet sich dieser eine Versicherung zum Warenneuwert auf seine Kosten abzuschließen.

 

VI. Pflichten des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern und der as systems auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die as systems abgetreten.
  2. Der Auftraggeber steht für seine Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Mass-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sowie Informationen ein. Die as systems ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu überprüfen, es sei denn, die as systems erkannte oder musste erkennen, dass der Inhalt der Unterlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen.
  3. Das Material, welches as systems vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, BGVCI,....), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

 

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind maßgebend. Wenn eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, sind die Preise im Angebot maßgebend.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen ist.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der as systems. Die Zusendung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
  4. Kosten für eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Zahlungen sind sofort bei Abnahme ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  6. Werden Zahlungsfristen schuldhaft durch den Auftraggeber überschritten, so kann die as systems, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10 %, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen, verlangen. Der Nachweis entstandener höherer oder niedrigerer Zinsen steht dem Auftraggeber frei.
  7. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die as systems ist berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein, oder stellt seine Zahlung ein, so ist die as systemsberechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks und Wechsel angenommen wurden. Außerdem ist as systems dann berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. as systems behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen oder Leistungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an as systems ab. As systems nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer sind as systems mitzuteilen.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern as systems Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist as systems zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für as systems als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass as systems daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, as systems nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt as systemsMiteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  5. Die Sicherungsübereignung von im Eigentum von as systems stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von as systems an der Ware hinweisen und as systems unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber ist as systems, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von as systems gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt – soweit nicht § 503 BGB Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus ist as systems, wenn der Auftraggeber seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Auftraggebers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn as systemsdies dem Auftraggeber mindestens 14 Tage zuvor mitgeteilt hat.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von as systems um mehr als 20 %, so ist as systems auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von as systems verpflichtet.

 

IX. Gewährleistung

 

  1. as systems leistet in der Weise Gewähr, dass as systems bei allen Mängeln, die nachweislich auf Materialfehlern oder auf fehlerhafter Arbeit beruhen und die as systems innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt wurden, nach Wahl von as systems kostenlos nachbessert oder Ersatz liefert. Ist die Nachbesserung erfolglos oder unzumutbar oder wird sie von as systems abgelehnt, dann steht dem Auftraggeber der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Punkt X zu. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
  2. Alle Mängel sind as systems unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme, bei verzögerter Abnahme, sobald der Auftraggeber sich in Abnahmeverzug befindet. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfristen nicht.
  4. Bei Gewährleistungsfällen muss der Auftragsgegenstand
    • im Falle des Kaufvertrages im Betrieb der as systems zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    • im Falle des Werkvertrages für die as systems bereit gehalten werden oder zur Reparatur oder Ersatzlieferung an die as systems auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers verschickt werden.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne vorherige Zustimmung der as systems Änderungen oder Instandsetzungen am Auftragsgegenstand vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf Gewaltanwendung, natürlichen Verschleiss, fehlerhaften Einbau durch den Auftraggeber bzw. von einer ihm beauftragten Person, fehlerhafte Handhabung, Verstoss gegen die Betriebsanleitung, mangelnder Wartung oder mangelnder Inspektion beruht.
  6. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, richtet sich nach X.

 

X. Gesamthaftung

 

Die Haftung von as systems, einschliesslich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben:

 

  • Schadensersatzansprüche infolge von as systems oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie unerlaubter Handlung und Delikt) sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Obhut- und Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der as systems weit er auf die durch die bestehende Betriebshaftpflicht abgedeckte Versicherungssumme begrenzt.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalspflichten) haftet as systems auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe der durch die bestehende Betriebshaftpflicht gedeckten Versicherungssumme. Die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren- und Folgeschäden.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann handelt, Kitzingen. Es steht as systems jedoch frei, das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.
    Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

XII. Ergänzende Bestimmungen für Mietgegenstände

 

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung oder Versendung des Mietgegenstandes aus dem Lager der as systems und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von as systems.
  2. Überschreitet der Mieter die Mietzeit, so hat er den Tagesmietzins zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, weiteren Schaden geltend zu machen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dessen einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Evtl. Mängel hat er unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Mit Rückgabe des Mietgegenstandes bestätigt der Vermieter lediglich die Entgegennahme und nicht, dass der Mietgegenstand mängelfrei zurückgegeben worden ist. Der Vermieter behält sich vor, den Mietgegenstand zu überprüfen und seine entsprechenden Ansprüche geltend zu machen.
  5. Pflichten des Mieters: 
    • Der Mieter hat den Mietgegenstand nicht missbräuchlich zu benutzen und ihn nur von qualifizierten Fachkräften in der vom Vermieter vorgesehenen Weise, entsprechend der Bedienungsanleitung, bedienen zu lassen. Jede weitere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt.
    • Der Mieter hat zu ermöglichen, dass der Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort überprüft werden kann.
    • Der Mieter hat bei Benutzung des Mietgegenstandes alle Instruktionen des Herstellers und des Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen.
    • Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen, Justierungen oder Veränderungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Mietgegenstand durchzuführen oder zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihm dazu vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt.
    • Firmenzeichen und Kennziffern des Herstellers oder Vermieters, Normen, Schilder und sonstiger Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietgegenstand zu belassen.
    • Der Mieter ist voll verantwortlich für jeden Schaden, der an dem Mietgegenstand durch Nichtbeachtung der Vorschriften bzw. der Instruktionen und sonstiger Vertragsverletzungen entsteht.
    • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat den Vermieter für jeden Verlust des Mietgegenstandes oder Schaden an dem Mietgegenstand zum Neuwert zu entschädigen. Alle nach Übernahme des Mietobjektes erforderlich werdenden Reparaturen oder der Austausch eines Mietgegenstandes gehen zu seinen Lasten. Der Nachweis dafür, dass sich die Erforderlichkeit der Reparatur oder des Austausches nicht auf ein Verschulden des Mieters bezieht, trifft den Mieter.
      Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzubringen, in dem er ihn vom Vermieter übernommen hat. Zerstörungen, Beschädigungen und Verschmutzungen jeglicher Art des Mietgegenstandes werden nach Aufwand zu dem am Tag der Abrechnung gültigen Stundensatz berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, alle nicht benötigten und defekten Leuchtmittel zurückzugeben, andernfalls erfolgt Berechnung.
      Als Verbrauchsmaterial gilt nur, was durch as systems explizit als solches benannt ist.
    • Der Mieter steht dafür ein, dass alle elektrischen Anschlüsse den Vorschriften der VDE genügen und dass ein Überspannungsschalter eingebaut ist.
    • Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Verlust, Verschlechterung und sonstige Beschädigungen zu versichern.
    • Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich gegen Ansprüche jeglicher Art von Dritten, die durch den Mietgegenstand verursacht werden könnten, zu versichern.
  6. Der Mieter verpflichtet sich zur Freistellung des Vermieters gegen Ansprüche Dritter, die durch den Mietgegenstand verursacht worden sind. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

XIII. Ergänzende Bestimmungen für die Durchführung von technischen Dienstleistungen

 

  1. Soweit Leistungen der as systems nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet as systems dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber dem im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von zehn Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten Leistungen von as systems nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax.
  2. Pflichten des Auftraggebers:
    • Der Auftraggeber hat die Pflicht, as systems über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
    • Der Auftraggeber stellt der as systems alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitraum ermöglichen. Es handelt sich hier bei um technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, etc. Diese Unterlagen haben spätestens 48 Stunden vor Beginn vorzuliegen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm oder von Dritten zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellte Personal hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
    • Übernimmt as systems aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht as systems hierfür eine besondere Vergütung zu.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, as systems über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

 

XIV. Ergänzende Bestimmungen für Montage

 

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    • alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschliesslich der dazu benötigten Fach– und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
    • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschliesslich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    • bei der Montage für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschliesslich für den Umstand angemessener sanitärer Anlagen,
    • zum Schutz des Besitzes der as systems und des Montagepersonals auf der Baustelle die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
    • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckter geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von as systems zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen von as systems oder des Montagepersonals zu tragen.

 

XV. Stornierung durch den Kunden

 

Eine Stornierung eines Auftrages durch den Kunden bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Maßgebend ist der Tag des Einganges der Stornierung/Kündigung bei as systems. Dabei wird folgende Schadensersatzzahlung fällig: Bei Stornierung bis 25 Tage vor Auftragsbeginn 25% der Gesamtauftragssumme. Bei Stornierung bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 50% der Gesamtauftragssumme. Bei Stornierung bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 80% der Gesamtauftragssumme. Danach ist die Gesamtauftragssumme zu entrichten. Anderslautende Regelungen bedürfen des expliziten schriftlichen Einverständnisses von as systems.